Deutschland, 1978, Europäische Konvention – 50 Pf.
Deutschland, 1978, Europäische Konvention – 50 Pf.
Scan/Informationen: Briefmarke von 1978 aus Deutschland (BRD), Deutsche Bundespost, mehrfarbig, Titel/Motiv: ‚1953 . 1978 25 Jahre Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte‘; Nennwert 50 Pf.
Zusammenfassung:
Gebiet/Herausgeber: Bundesrepublik Deutschland / Deutsche Bundespost
Nennwert: 50 Pf.
Erschienen: 1978
Grundfarbe: mehrfarbig
MiNr.: 979
CW-Nr. und Link: 330397
Drucktechnik: Offsetdruck
Motiv: 1953 . 1978 – 25 Jahre Europäische Konvention zu m Schutz der Menschenrechte
Schlagworte: Bundesrepublik Deutschland, Deutsche Bundespost, mehrfarbig, 1978, Jubiläum, Menschenrechte, Offsetdruck
Zustand: gebraucht, gestempelt, gut
Stempel: unten links, Teilabdruck, aus München
Auflage: 31.450.000
Besonderheiten: Insgesamt recht unauffällige Marke, allerdings: ein roter Farbfleck in der ‚O‘ des Nennwerts und Papierfehler (bzw. Druckunregelmäßigkeit): es sieht so aus als wäre ein Insekt im rechten unteren Teil überdruckt worden.
Beschreibung:
Scan einer gebrauchten Briefmarke von 1978 aus Deutschland (BRD) / Deutsche Bundespost, mehrfarbige Ausführung. Der Titel bzw das Motiv (Schriftzug) ist: ‚1953 . 1978 25 Jahre Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte‘ (Jahreszahlen in Rot – die Beschriftung in schwarzer Farbe), der Nennwert ist 50 Pf. (orangene Schriftfarbe im schwarzen Rahmen). Die Beschriftung ‚Deutsche Bundespost‘ befindet sich im unteren Teil des (brauen) Rahmens in schwarzer Schrift. Der Stempel ist unten links platziert, als Teilabdruck sichtbar und stammt aus München.
Wissenswertes:
Die hier gezeigte Briefmarke mag zwar nicht sonderlich auffällig sein, aber das Thema ist um so wichtiger, hierbei geht es um einen wesentlichen Bestandteil unserer Gesellschaft, unserer Demokratie und unseres europäischen Selbstverständnis. Ich möchte hier eine kurze Zusammenfassung aus dem entsprechenden Wikipedia-Artikel anbieten und auf einige Quellen verweisen:
- Die Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten enthält einen Katalog von Grundrechten und Menschenrechten (Konvention Nr. 005 des Europarats). Über ihre Umsetzung wacht der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg. Die Konvention mit der SEV-Nr. 003 wurde im Rahmen des Europarats ausgearbeitet, am 4. November 1950 in Rom unterzeichnet und trat am 3. September 1953 allgemein in Kraft. Völkerrechtlich verbindlich ist allein ihre englische und französische Sprachfassung, nicht hingegen die zwischen Deutschland, Österreich, Liechtenstein und der Schweiz vereinbarte gemeinsame deutschsprachige Fassung. Als so genannte geschlossene Konvention kann sie nur von Mitgliedern des Europarats – sowie von der Europäischen Union – unterzeichnet werden. Die Bereitschaft zur Unterzeichnung und Ratifikation der EMRK hat sich im Laufe der Zeit zu einer festen Beitrittsbedingung für Staaten entwickelt, die dem Europarat angehören möchten. Daher haben alle Mitgliedsstaaten des Europarats die Konvention unterzeichnet und ihr innerstaatliche Geltung verschafft.
- Übersicht: Die Konvention ist in drei Abschnitte gegliedert, die wiederum in Artikel untergliedert sind. Der I. Abschnitt – „Rechte und Grundfreiheiten“ (Art. 2–18) enthält die einzelnen, durch die Konvention geschützten Menschenrechte. Darunter befinden sich grundsätzlich die klassischen Freiheitsrechte, sie wurden aber nicht nach theoretischen Gesichtspunkten, sondern nach praktischen Überlegungen gewählt. Dies spiegelt auch die Tatsache wider, dass neben den klassischen Freiheitsrechten auch teilweise wirtschaftliche, kulturelle und politische Rechte in der Konvention bzw. in den sie ergänzenden Protokollen ihren Niederschlag gefunden haben. Andererseits fehlen aber auch Freiheitsrechte, wie z. B. die Berufsfreiheit, die in den Verfassungen vieler europäischer Staaten verbürgt ist. Der II. Abschnitt – „Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte“ (Art. 19–51), enthält die Regelungen über die Zusammensetzung und das Verfahren des Gerichtshofs. Der Abschnitt III. – „Verschiedene Bestimmungen“ (Art. 52–59) enthält u. a. Art. 53, nach dem die Konvention nicht so ausgelegt werden darf, als beschränke oder beeinträchtige sie Menschenrechte und Grundfreiheiten, die in den Gesetzen einer der Vertragsparteien oder in einer anderen Übereinkunft, deren Vertragspartei sie ist, anerkannt werden. Die EMRK gibt damit lediglich einen Mindeststandard des Menschenrechtsschutzes vor, der von Vertragsstaaten erweitert werden darf.
- Viel mehr Details finden sich im oben verlinkten Artikel auf Wikipedia, der sehr, sehr umfangreich ist.
- Die Webseite der Konvention: menschenrechtskonvention.eu
- Die vollständige (deutschsprechige) Konvention als .pdf-Datei finden sie HIER.